Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat Erfolg.
Die Verfügungsbeklagten haben eingeräumt, dass sie die einstweilige Verfügung - sei es in der Fassung des Versäumnisurteil vom 14. November, sei es in der Fassung des Urteils des Landgerichts ####### vom 13. Februar 2001 - nicht innerhalb der 4-Wochenfrist des § 929 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zugestellt haben. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht entbehrlich (OLG Report 1994, 226; 1996, 226; 1998, 10), zumal auch keine ähnlich formalisierte Handlung ersichtlich ist (OLG Report 1994, 226, auch 9. Zivilsenat; 1994, 43).
Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Arrestvollziehung unstatthaft (§ 929 Abs. 2 ZPO) sodass auf den Antrag der Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung gemäß § 927 ZPO aufzuheben wäre. Diese Rechtsfolge war auch auf die Berufung der Verfügungsbeklagten auszusprechen, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.
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