OLG Celle - Urteil vom 21.06.2001
13 U 76/01
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2 ;

Einstweilige Verfügung - Vollziehung durch Zustellung im Parteibetrieb

OLG Celle, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 13 U 76/01

DRsp Nr. 2001/11218

Einstweilige Verfügung - Vollziehung durch Zustellung im Parteibetrieb

»Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung erfolgt regelmäßig durch Zustellung im Parteibetrieb.«

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat Erfolg.

Die Verfügungsbeklagten haben eingeräumt, dass sie die einstweilige Verfügung - sei es in der Fassung des Versäumnisurteil vom 14. November, sei es in der Fassung des Urteils des Landgerichts ####### vom 13. Februar 2001 - nicht innerhalb der 4-Wochenfrist des § 929 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zugestellt haben. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht entbehrlich (OLG Report 1994, 226; 1996, 226; 1998, 10), zumal auch keine ähnlich formalisierte Handlung ersichtlich ist (OLG Report 1994, 226, auch 9. Zivilsenat; 1994, 43).

Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Arrestvollziehung unstatthaft (§ 929 Abs. 2 ZPO) sodass auf den Antrag der Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung gemäß § 927 ZPO aufzuheben wäre. Diese Rechtsfolge war auch auf die Berufung der Verfügungsbeklagten auszusprechen, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.