OLG Zweibrücken - Urteil vom 01.02.2001
4 U 114/00
Normen:
ZPO § 187 § 929 Abs. 2 § 936 § 187 S. 2, S. 1 § 945 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 408
wrp 2001, 434
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 34/00

Einstweilige Verfügung - Versäumung der Vollziehungsfrist - keine Heilung bei sanktionsbewehrter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsverfügung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 4 U 114/00

DRsp Nr. 2001/7011

Einstweilige Verfügung - Versäumung der Vollziehungsfrist - keine Heilung bei sanktionsbewehrter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsverfügung

»Ist nach Erlass einer einstweiligen Verfügung die durch Parteizustellung zu wahrende Vollziehungsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO) nicht gewahrt, so kommt eine Heilung nach § 187 ZPO jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine sanktionsbewehrte Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts handelt.«

Normenkette:

ZPO § 187 § 929 Abs. 2 § 936 § 187 S. 2, S. 1 § 945 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Die bei einstweiligen Verfügungen durch Parteizustellung zu wahrende Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 i.V.m. § 936 ZPO ist im vorliegenden Fall seitens des Verfügungsklägers nicht eingehalten worden. Der Erstrichter hat daher seinen Beschluss vom 3. Mai 2000 auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten zu Recht aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Dies folgt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht.

Auch das Vorbringen des Verfügungsklägers in der Berufungsinstanz ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.