Die Berufung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Die bei einstweiligen Verfügungen durch Parteizustellung zu wahrende Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 i.V.m. § 936 ZPO ist im vorliegenden Fall seitens des Verfügungsklägers nicht eingehalten worden. Der Erstrichter hat daher seinen Beschluss vom 3. Mai 2000 auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten zu Recht aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Dies folgt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht.
Auch das Vorbringen des Verfügungsklägers in der Berufungsinstanz ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.
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