KG - Urteil vom 16.08.2004
8 U 88/04
Normen:
ZPO §§ 46 ff. ; ZPO § 47 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 940 ; BGB § 985 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 129/04

Einstweilige Verfügung - Dringlichkeit; fehlende Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

KG, Urteil vom 16.08.2004 - Aktenzeichen 8 U 88/04

DRsp Nr. 2004/15660

Einstweilige Verfügung - Dringlichkeit; fehlende Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

1. Ein einstweiliger Verfügungsanspruch auf Unterlassung kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er Eigentümer der Gegenstände ist, auf die sich die einstweilige Verfügung bezieht. 2. Die für das einstweilige Verfügungsverfahren vorausgesetzte Dringlichkeit fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt. 3. Zwar stellt es einen Verfahrensmangel dar, wenn die Verfahrensvorschriften bei Ablehnung eines Richters gemäß den §§ 46 ff. ZPO nicht eingehalten werden. Liegt aber eine die erste Instanz beendende Entscheidung durch den Richter vor, gegen den das Ablehnungsgesuch angebracht worden ist, kann das Berufungsgericht im Rahmen des Berufungsverfahrens hierüber entscheiden, wobei es dann inzident prüft, ob der geltend gemachte Ablehnungsgrund bei Erlass der angefochtenen Entscheidung vorlag.

Normenkette:

ZPO §§ 46 ff. ; ZPO § 47 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 940 ; BGB § 985 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist unbegründet.