OLG Köln - Urteil vom 29.09.2000
11 U 126/00
Normen:
BGB §§ 313, 326, 888 ; ZPO §§ 769, 771 Abs. 3, § 935 ; ZVG § 9 Nr. 1, §§ 48, 180 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 167/00

Einstweilige Einstellung eines Teilungsversteigerungsverfahrens durch einstweilige Verfügung

OLG Köln, Urteil vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 11 U 126/00

DRsp Nr. 2001/7292

Einstweilige Einstellung eines Teilungsversteigerungsverfahrens durch einstweilige Verfügung

1. Der Erlass einer auf einstweilige Einstellung eines Teilungsversteigerungsverfahrens gerichteten einstweiligen Verfügung kommt nur dann in Betracht, wenn die Parteien in einem bereits anhängigen Rechtsstreit über materiellrechtliche Einwendungen streiten, die der Teilungsversteigerung entgegen stehen, und wenn die Entscheidung in jenem Rechtsstreit bei Obsiegen der durch das Teilungsversteigerungsverfahren betroffenen Partei zu rechtskräftigen Feststellungen führt, die die Gegenpartei bei verständiger Beurteilung voraussichtlich veranlassen werden, von der Fortführung des Teilungsversteigerungsverfahrens abzusehen. Andernfalls kann die einstweilige Einstellung nur im Rahmen einer zu erhebenden Drittwiderspruchsklage erreicht werden.2. Eine Auflassungsvormerkung ist in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn sie dem Recht des Antragstellers im Teilungsversteigerungsverfahren vorgeht; sie bleibt beim Zuschlag bestehen und kann von dem Vormerkungsberechtigten dem Ersteher gegenüber geltend gemacht werden.3. Die Hinausschiebung des vereinbarten Übergabe- und Fälligkeitszeitpunkts um sechs Jahre bedarf bei einem Grundstückskaufvertrag der Form des § 313 BGB.

Normenkette:

BGB §§ 313, 326, 888 ; ZPO §§ 769, 771 Abs. 3, § 935 ; ZVG § 9 Nr. 1, §§ 48, 180 ;

Tatbestand: