BGH - Beschluß vom 22.07.2002
I ZR 135/02
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

BGH, Beschluß vom 22.07.2002 - Aktenzeichen I ZR 135/02

DRsp Nr. 2002/10298

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es in der Berufungsinstanz versäumt hat, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, obwohl der unersetzliche Nachteil bereits zu diesem Zeitpunkt erkenn- und nachweisbar war.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe: