Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz
BGH, Beschluß vom 22.07.2002 - Aktenzeichen I ZR 135/02
DRsp Nr. 2002/10298
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz
Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es in der Berufungsinstanz versäumt hat, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712ZPO Gebrauch zu machen, obwohl der unersetzliche Nachteil bereits zu diesem Zeitpunkt erkenn- und nachweisbar war.
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