OLG Köln - Beschluß vom 12.01.1998
12 W 1/98
Normen:
ZPO § 769 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 102

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung bei Zwangsvollstreckung

OLG Köln, Beschluß vom 12.01.1998 - Aktenzeichen 12 W 1/98

DRsp Nr. 1998/4455

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung bei Zwangsvollstreckung

»Liegen im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage die Voraussetzungen für den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den beklagten Gläubiger gem. § 311 Abs. 3 ZPO vor, so rechtfertigt dies in aller Regel die eintsweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung.«

Normenkette:

ZPO § 769 ;

Gründe:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist gegen Beschlüsse gem. § 769 I ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde - § 793 ZPO - statthaft. Das Rechtsmittel der Kläger ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Ihm kann auch der Erfolg in der Sache nicht versagt werden.

Die grundsätzliche Voraussetzung für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, nämlich die hinreichende Erfolgsaussicht der erhobenen Vollstreckungsgegenklage, hat das Landgericht ersichtlich bejahen wollen, so daß sich weitere Ausführungen hierzu im Beschwerdeverfahren erübrigen.