Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist gegen Beschlüsse gem. § 769 I ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde - § 793 ZPO - statthaft. Das Rechtsmittel der Kläger ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Ihm kann auch der Erfolg in der Sache nicht versagt werden.
Die grundsätzliche Voraussetzung für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, nämlich die hinreichende Erfolgsaussicht der erhobenen Vollstreckungsgegenklage, hat das Landgericht ersichtlich bejahen wollen, so daß sich weitere Ausführungen hierzu im Beschwerdeverfahren erübrigen.
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