LG Neuruppin, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 139/01
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für ein geplantes Berufungsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 1 U 4/05
DRsp Nr. 2005/12912
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für ein geplantes Berufungsverfahren
1. Eine Zwangsvollstreckung ist in analoger Anwendung der §§ 707, 719ZPO bis zu einer Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für ein geplantes Berufungsverfahren einstweilig einzustellen.2. Die analoge Anwendung der §§ 707, 719ZPO rechtfertigt sich in einem solchen Fall daraus, dass die in der I. Instanz unterlegene Partei, die Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt, in gleicher Weise schutzbedürftig und schutzwürdig ist wie die Partei, die sogleich Berufung einlegt.
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