BVerfG - Beschluß vom 15.09.2004
1 BvR 1924/04
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; ZPO § 794 Nr. 5 ;
Fundstellen:
WM 2004, 2348
ZIP 2004, 1977
ZfIR 2004, 876
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 05.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 0235/04

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde im Wege einstweiliger Anordnung

BVerfG, Beschluß vom 15.09.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1924/04

DRsp Nr. 2004/16889

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde im Wege einstweiliger Anordnung

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; ZPO § 794 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wirksamkeit der Unterwerfung der Beschwerdeführer unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.

1. Ende 1991 schlossen die Beschwerdeführer zum Zweck ihrer Beteiligung an dem Fonds mit der TuV GmbH (im Folgenden: TuV) einen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Gegenstand die Vornahme aller im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Projekts stehenden Tätigkeiten war. Darin enthalten war eine umfassende Bevollmächtigung der TuV. Das Projekt sollte unter anderem durch die im Ausgangsverfahren beklagte Bank finanziert werden. Für die Beklagte wurde auf dem Grundstück eine Grundschuld eingetragen. Im Mai 1992 schloss die TuV unter Vorlage der notariellen Urkunden im Namen der Beschwerdeführer mit der Beklagten einen Zwischenfinanzierungsvertrag, in dem sich die Beschwerdeführer zur Abgabe einer Erklärung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verpflichteten.

2. Im Ausgangsverfahren erhoben die Beschwerdeführer gegen die beklagte Bank Klage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären.