Beschlüsse im Verfahren nach § 769 ZPO sind nach der ständigen Rechtsprechung der Frankfurter Senate für Familiensachen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl.: Familienrechtszeitung 1982, 736, Nr. 438).
Die vorliegende Beschwerde ist danach statthaft und auch im übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 793, 577 ZPO).
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