OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.01.2001
1 WF 297/00
Normen:
ZPO § 769 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 875/00

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.01.2001 - Aktenzeichen 1 WF 297/00

DRsp Nr. 2002/10844

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

»Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, daß die Klage bereits rechtshängig ist oder doch zumindest zugleich mit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses rechtshängig gemacht wird oder sonst die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung geschaffen sind (OLG Ffm., 3. Familiensenat, Beschlüsse vom 08.10.1986 - 3 WF 271/86- und vom 23.10.1986 - 3 WF 289/86). Letzteres ist der Fall, wenn entweder der Vorschuß eingezahlt, Prozeßkostenhilfe bewilligt oder ein Antrag nach § 65 Abs. 7 Nr. 3 GKG auf Zustellung der Klage ohne Vorschußzahlung positiv beschieden ist. Die Anhängigkeit der Klage und eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe reicht nicht aus.«

Normenkette:

ZPO § 769 ;

Gründe:

Beschlüsse im Verfahren nach § 769 ZPO sind nach der ständigen Rechtsprechung der Frankfurter Senate für Familiensachen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl.: Familienrechtszeitung 1982, 736, Nr. 438).

Die vorliegende Beschwerde ist danach statthaft und auch im übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 793, 577 ZPO).