BGH - Beschluß vom 16.10.2008
V ZB 48/08
Normen:
ZVG § 75 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 312
JurBüro 2009, 163
MDR 2009, 224
NJW 2009, 81
Rpfleger 2009, 96
WM 2009, 82
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 66/08
AG Köln, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 92 K 31/99

Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Nachweis der Befriedigung des Gläubigers durch einen Dritten

BGH, Beschluß vom 16.10.2008 - Aktenzeichen V ZB 48/08

DRsp Nr. 2008/23501

Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Nachweis der Befriedigung des Gläubigers durch einen Dritten

»Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG, in der Fassung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416), auch dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteigerungstermin vorlegt.«

Normenkette:

ZVG § 75 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 3 betreibt seit März 1999 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Reihenhausgrundstücks der Schuldner aus den in Abteilung III Nr. 4 und Nr. 5 eingetragenen Grundschulden. Das Amtsgericht ließ den Beitritt weiterer Gläubiger zu, unter anderem am 26. Oktober 2007 den Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen der in Abteilung III Nr. 3a und Nr. 15 eingetragenen Rechte.