In der Familiensache
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Familiensenat, am 29.09.2008 durch ... Senat
Möller, Vizepräsident des Oberlandesgerichts
Jahnke, Richterin am Oberlandesgericht
Cordes, Richter am Oberlandesgericht
Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Oberlandesgerichts Celle - 12 U 1/05 - hinsichtlich des Euro 350 überschreitenden Betrags einstweilen einzustellen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
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