OLG Rostock - Beschluss vom 24.08.2010
3 U 73/10
Normen:
ZPO § 707 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 233/03

Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung

OLG Rostock, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 3 U 73/10

DRsp Nr. 2011/6074

Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung kommt gemäß § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur in Betracht, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er zu einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Der Antrag der Kläger vom 21.07.2010, ihnen vorläufigen Vollstreckungsschutz zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Stralsund vom 05.05.2010 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, ist gemäß §§ 707, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die Berufung eingelegt, kann in entsprechender Anwendung des § 707 ZPO vorläufiger Vollstreckungsschutz gewährt werden, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen.

§ 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht vor, dass die Vollstreckung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils ohne oder gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden kann oder das Gericht aussprechen kann, dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf.