BGH - Beschluß vom 08.03.2006
X ZR 34/05
Normen:
ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 71/04
LG Bielefeld, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 612/02

Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

BGH, Beschluß vom 08.03.2006 - Aktenzeichen X ZR 34/05

DRsp Nr. 2006/7450

Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist nur als letztes Mittel anzusehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner anderweitig bestehende Möglichkeiten zur Wahrung seiner Interessen nicht genutzt hat. Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO ist grundsätzlich zu verweigern, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug durch einen Antrag nach § 712 ZPO den dort vorgesehenen Vollstreckungsschutz zu erlangen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar war.

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 2004 verurteilt worden, an die Klägerin zu Händen des Kurators P.