BGH - Beschluß vom 07.03.2001
XII ZR 262/00
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2, § 712 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Hanau,

Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

BGH, Beschluß vom 07.03.2001 - Aktenzeichen XII ZR 262/00

DRsp Nr. 2001/4575

Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

Der Schuldner kann sich nur dann im Rahmen eines Vollstreckungsschutzantrages gem. § 719 Abs. 2 ZPO darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat er dies versäumt, so kann er sich auch nicht darauf berufen, daß das Berufungsgericht eine zu niedrige Sicherheitsleistung festgesetzt habe.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2, § 712 ;

Gründe:

Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan.