Die Anträge sind unzulässig, weil eine gesetzliche Bestimmung, auf die sie gestützt werden könnten, nicht existiert. Durch das Urteil vom 15.5.2002 (nicht - wie in den Anträgen angegeben - 15.2.2002) hat der Senat abschließend über den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden. Das Verfahren 6 U 31/02 OLG Köln ist durch jenes Senatsurteil gem. §§ 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig abgeschlossen. In dieser prozessualen Situation kann eine Abänderung der Entscheidung oder deren Ergänzung durch Entscheidungen zur Art der Vollstreckbarkeit nicht mehr getroffen werden, weil das Gesetz eine derartige Abänderungsmöglichkeit nicht vorsieht.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|