BGH - Beschluß vom 21.09.2005
XII ZR 126/05
Normen:
ZPO § 712 § 719 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 01.07.2005

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 21.09.2005 - Aktenzeichen XII ZR 126/05

DRsp Nr. 2005/16659

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt im Revisionsverfahren regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 ;

Gründe:

I. Durch Urteil des Landgerichts wurde der Beklagte verurteilt, ein gemietetes Hausgrundstück zu räumen und an den Kläger herauszugeben, ferner, an den Kläger 6.358,52 EUR nebst Zinsen sowie ab 1. Juli 2005 bis zur Räumung eine monatliche Nutzungsentschädigung von 2.298,26 EUR zu zahlen. Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurück, dass sich der Betrag von 6.358,52 EUR mit Rücksicht auf eine im Berufungsrechtszug übereinstimmend erklärte Teilerledigung auf 2.286,48 EUR ermäßigt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts legte der Beklagte Beschwerde ein, die innerhalb noch offener Begründungsfrist bislang nicht begründet wurde.