I. Das Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der von ihnen genutzten Wohnung in B., W.straße ... verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wollen die Beklagten die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache erreichen; Ziel der beabsichtigten Revision ist die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|