BGH - Beschluß vom 15.10.2003
VIII ZR 142/03
Normen:
ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 15.10.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 142/03

DRsp Nr. 2003/13860

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

Im Revisionsverfahren kann der Schuldner sich nur dann darauf berufen, daß die Zwangsvollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringe, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat er dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der von ihnen genutzten Wohnung in B., W.straße ... verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wollen die Beklagten die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache erreichen; Ziel der beabsichtigten Revision ist die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.