BGH - Beschluß vom 24.03.2003
IX ZR 243/02
Normen:
ZPO §§ 712 719 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
ZVI 2003, 279
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 24.03.2003 - Aktenzeichen IX ZR 243/02

DRsp Nr. 2003/6296

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

1. Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Revisionsgerichts kommt nur in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner im Berufungsverfahren einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. 2. Dies ist nicht erforderlich, wenn das Berufungsgericht entgegen § 711 ZPO die Abwendungsbefugnis nicht in den Urteilstenor aufgenommen hat. In solchen Fällen ist der Vollstreckungsschuldner auch nicht gehalten, einen Ergänzungsantrag gem. § 716, § 321 ZPO zu stellen. 3. Ob ein nicht zu ersetzender Nachteil gegeben ist, wenn der Gläubiger den ohne Sicherheitsleistung erhaltenen Urteilsbetrag wegen Mittellosigkeit nicht zurückzahlen kann, braucht nicht entschieden zu werden, wenn der Vortrag des Vollstreckungsschuldners nicht ausreicht, Mittellosigkeit des Gläubigers darzulegen.

Normenkette:

ZPO §§ 712 719 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Erfurt verurteilt worden, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 25.104,44 EURO nebst Zinsen zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist zurückgewiesen und das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10, § 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.