Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren
BGH, Beschluß vom 06.04.2001 - Aktenzeichen LwZR 6/01
DRsp Nr. 2001/7795
Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht setzt voraus, daß es der Schuldner nicht versäumt hat, den Vollstreckungsnachteil dadurch abzuwenden, daß er in der Berufungsinstanz rechtzeitig einen Schutzantrag nach § 712ZPO gestellt hat.
Gründe:
I. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2ZPO ist nicht begründet.
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