BGH - Beschluß vom 06.04.2001
LwZR 6/01
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 06.04.2001 - Aktenzeichen LwZR 6/01

DRsp Nr. 2001/7795

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht setzt voraus, daß es der Schuldner nicht versäumt hat, den Vollstreckungsnachteil dadurch abzuwenden, daß er in der Berufungsinstanz rechtzeitig einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.

Gründe:

I. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist nicht begründet.