Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren
BGH, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen V ZR 216/97
DRsp Nr. 1998/16383
Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2ZPO kommt im Revisionsverfahren nur in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsverfahren einen Antrag nach § 712 Abs. 1ZPO gestellt hat.
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