Voraussetzung der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung, daß vom Schuldner im Berufungsverfahren ein Antrag nach § 712 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist (zuletzt BGH, Beschl. vom 28. März 1996, I ZR 14/96, NJW 1996, 1970 und 5. Juni 1996, VIII ZR 130/96). Ein solcher Antrag ist in der Berufungsschrift vom 22. August 1996 zwar angekündigt und im Schriftsatz vom 13. November 1996 begründet worden. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 15. Juli 1997 läßt jedoch nicht erkennen, ob dieser Antrag auch zur Entscheidung durch das Berufungsgericht gestellt worden ist.
Das Berufungsurteil führt ihn nicht auf. Berichtigung des Urteils gemäß § 320 ZPO ist insoweit nicht beantragt worden.
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