BGH - Beschluß vom 07.05.1997
V ZR 128/97
Normen:
ZPO §§ 712, 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 07.05.1997 - Aktenzeichen V ZR 128/97

DRsp Nr. 1997/4582

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO nicht gestellt hat.

Normenkette:

ZPO §§ 712, 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Durch das mit der Revision rechtzeitig angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Januar 1997 ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 160.000 DM zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Auflassung der im Grundbuch des Amtsgerichts W. von D. Band ... Blatt ... bezeichneten Eigentumswohnung zu zahlen und sein Einverständnis mit der Übertragung des vorbezeichneten Wohnungseigentums an sich zu erklären. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar erklärt worden (§ 708 Nr. 10 ZPO). Dem Beklagten ist nachgelassen worden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 210.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet (§ 711 ZPO).