Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsverfahren
KG, Beschluss vom 11.10.2004 - Aktenzeichen 12 U 198/04
DRsp Nr. 2005/7468
Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsverfahren
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel betreffend Gewerbemietraum scheidet nicht bereits deshalb aus, weil der Schuldner erstinstanzlich keinen Antrag nach § 712ZPO gestellt hat. Die Rechtsprechung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren ist auf das Berufungsverfahren nicht übertragbar.
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