Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsrechtszug
OLG Köln, Beschluß vom 02.01.1997 - Aktenzeichen 2 U 81/96
DRsp Nr. 1997/9518
Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsrechtszug
»Der Vollstreckungsschuldner, der im Berufungsrechtszug die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gemäß den §§ 707 Abs. 1, 719 Abs. 1ZPO erstrebt, ohne im ersten Rechtszug einen Antrag nach § 712 Abs. 1ZPO gestellt zu haben, kann seinen Einstellungsantrag nicht auf solche Gründe stützen, die er schon im ersten Rechtszug mit einem Antrag nach § 712 Abs. 1ZPO hätte geltend machen können.«
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