OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.07.2009
I-2 U 51/08
Normen:
ZPO § 707 Abs. 1 S. 1; ZPO § 709 S. 1; ZPO § 719 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2010, 122
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.05.2008

Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung im Patentverletzungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen I-2 U 51/08

DRsp Nr. 2009/28272

Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung im Patentverletzungsverfahren

Gerade im Patentverletzungsverfahren ist die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn entweder aufgrund summarischer Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht.

Tenor:

I. Auf Antrag der Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem am 13. Mai 2008 verkündeten Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro einstweilen eingestellt.

II. Der weitergehende Einstellungsantrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 1 S. 1; ZPO § 709 S. 1; ZPO § 719 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Einstellungsantrag der Beklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.