I. Auf Antrag der Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem am 13. Mai 2008 verkündeten Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro einstweilen eingestellt.
II. Der weitergehende Einstellungsantrag wird zurückgewiesen.
Der Einstellungsantrag der Beklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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