Dem Antrag des Beklagten zu 1., die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ist gemäß §§ 707 Abs. 1, 719 ZPO stattzugeben, weil die Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es besteht nach derzeitiger Aktenlage auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2003 eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Senat nach näherer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die von der Klägerin ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 25. Juni 2002 das Mietverhältnis beendet hat noch die mit Schriftsatz vom 03. März 2003 ausgesprochene fristlose Kündigung und daher ein Räumungsanspruch derzeit nicht besteht.
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