OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.07.2001
10 W 68/01
Normen:
ZPO § 719 Abs. 1, Abs. 1 S. 1, S. 2 § 707 § 707 Abs. 2 S. 2 § 707 Abs. 1 § 220 Abs. 1 § 333 § 78 Abs. 1 § 97 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 143
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 13/01

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil - sofortige Beschwerde - Grenzen der Ermessensausübung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2001 - Aktenzeichen 10 W 68/01

DRsp Nr. 2001/16425

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil - sofortige Beschwerde - Grenzen der Ermessensausübung

»Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem gemäss §§ 719 Absatz 1, 707 ZPO über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil entschieden worden ist, ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Gericht die Grenzen seiner Ermessensausübung verkannt hat. Eine derartige Verkennung muss der Beschwerdeführer nicht nur behaupten, sondern schlüssig vortragen.«

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 1, Abs. 1 S. 1, S. 2 § 707 § 707 Abs. 2 S. 2 § 707 Abs. 1 § 220 Abs. 1 § 333 § 78 Abs. 1 § 97 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 21. Mai 2001 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 80.000,00 einstweilen eingestellt und den Antrag des Beklagten, eine einstweilige Einstellung ohne Sicherheitsleistung anzuordnen, zurückgewiesen. Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Beklagte weiterhin eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung.

Das Rechtsmittel musste als unzulässig verworfen werden, weil es unstatthaft ist.