Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 21. Mai 2001 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 80.000,00 einstweilen eingestellt und den Antrag des Beklagten, eine einstweilige Einstellung ohne Sicherheitsleistung anzuordnen, zurückgewiesen. Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Beklagte weiterhin eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung.
Das Rechtsmittel musste als unzulässig verworfen werden, weil es unstatthaft ist.
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