I. Auf Antrag der Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2006 gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 1.000.000 Euro einstweilen eingestellt.
II. Der weitergehende Einstellungsantrag wird zurückgewiesen.
Der Einstellungsantrag der Beklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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