OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.07.2008
I-2 U 90/06
Normen:
ZPO § 707 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 707 Satz 2; ZPO § 709 Satz 1; ZPO § 719 Abs. 1 Satz 1; PatG § 14 S. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2009, 325
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.07.2006

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil in einer Patentsache

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2008 - Aktenzeichen I-2 U 90/06

DRsp Nr. 2009/2741

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil in einer Patentsache

Im Bereich des Patentrechts ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil durch das Berufungsgericht nur gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner in die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht.

Tenor:

I. Auf Antrag der Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2006 gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 1.000.000 Euro einstweilen eingestellt.

II. Der weitergehende Einstellungsantrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 707 Satz 2; ZPO § 709 Satz 1; ZPO § 719 Abs. 1 Satz 1; PatG § 14 S. 2;

Gründe:

Der Einstellungsantrag der Beklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.