OLG Hamburg - Beschluss vom 26.02.2001
12 W 3/01
Normen:
ZPO § 767 § 769 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 298
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 326 O 375/00

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2001 - Aktenzeichen 12 W 3/01

DRsp Nr. 2004/19712

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich

1. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Einstellungsantrages nach § 769 ZPO ist unbefristet. 2. Hat in einem Prozessvergleich eine Partei sich verpflichtet, einen bestimmten Betrag zur Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes zu bezahlen, so kann die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich unzulässig sein, wenn zwischenzeitlich eine Duldungsverfügung der Bauordnungsbehörde ergangen ist.

Normenkette:

ZPO § 767 § 769 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 326 O 375/00
Fundstellen
OLGReport-Hamburg 2001, 298