Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich
OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2001 - Aktenzeichen 12 W 3/01
DRsp Nr. 2004/19712
Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich
1. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Einstellungsantrages nach § 769ZPO ist unbefristet.2. Hat in einem Prozessvergleich eine Partei sich verpflichtet, einen bestimmten Betrag zur Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes zu bezahlen, so kann die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich unzulässig sein, wenn zwischenzeitlich eine Duldungsverfügung der Bauordnungsbehörde ergangen ist.
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