Nach § 72 a Abs. 4 Satz 2 ArbGG kann mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts beantragt werden. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ausgeschlossen, wenn die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht hat (Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 72 a Rn. 32; zum vergleichbaren Fall der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Revisionseinlegung BAG 6. Januar 1971 - 3 AZR 384/70 - AP § 719 ZPO Nr. 3 mit zustimmender Anmerkung Grunsky). So ist es hier. Anhaltspunkte dafür, daß durch das Bundesarbeitsgericht die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen ist, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat weder die Voraussetzungen einer Rechtssatzdivergenz noch der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 in Verb. mit § 72 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG dargelegt.
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