Eingekapitalersetzende Nutzungsüberlassung im Zwangsverwaltungs- und Konkursverfahren
OLG Köln, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen 13 U 178/97
DRsp Nr. 1998/18646
Eingekapitalersetzende Nutzungsüberlassung im Zwangsverwaltungs- und Konkursverfahren
»1. Der auf Antrag des Grundpfafndgläubigers nach Eröffnung des Konkursverfahrens bestellte Zwangsverwalter darf das zur kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung umqualifizierte Miet/Pachtverhältnis des Gesellschaftereigentümers mit der Gemeinschuldnerin wegen der fehlenden rechtlichen Durchsetzbarkeit der Meit-/Pachtzinsansprüche aus wichtigem Grund kündigen.2. Macht der Zwangsverwalter von diesem Recht Gebrauch, darf der Konkursverwalter die Herausgabe nicht unter Berufung auf die gesellschaftsrechlichen Grundsätze zur kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung verweigern, sondern muß sich auf einen Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter in Höhe des Nutzungswerts verweisen lassen.3. solange das Miet-/Pachtverhältnis nicht beendet ist, kann de rZwangsverwalter ebensowenig wie der Gesellschafter Miet-/Pachtzins oder Nutzungsentschädigung für eine kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung verlangen.«
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