Die zulässige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO hat in der Sache keinen Erfolg, da ohne Abgabe der zur Erledigung führenden Unterlassungserklärung des Antragsgegners der Eilantrag voraussichtlich unter Aufhebung der ergangenen Beschlussverfügung zurückgewiesen worden wäre.
Es kann dahinstehen, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustand. Denn jedenfalls fehlte dem Eilantrag der erforderliche Verfügungsgrund.
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