OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.08.2008
6 W 108/08
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 3-12 O 26/08,

Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung bei jahrelanger Nutzung einer Bezeichnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.08.2008 - Aktenzeichen 6 W 108/08

DRsp Nr. 2009/16857

Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung bei jahrelanger Nutzung einer Bezeichnung

In Markensachen kann ein Verfügungsgrund ausnahmsweise dann zu verneinen sein, wenn die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen viele Jahre nebeneinander benutzt worden sind, ohne das dem Inhaber des Kennzeichenrechts die Existenz der beanstandeten Bezeichnung aufgefallen ist.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO hat in der Sache keinen Erfolg, da ohne Abgabe der zur Erledigung führenden Unterlassungserklärung des Antragsgegners der Eilantrag voraussichtlich unter Aufhebung der ergangenen Beschlussverfügung zurückgewiesen worden wäre.

Es kann dahinstehen, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustand. Denn jedenfalls fehlte dem Eilantrag der erforderliche Verfügungsgrund.