LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.01.2010
9 TaBVGa 229/09
Normen:
SGB IX § 96 Abs. 4 S. 3; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BVGa 4/09

Eilantrag zur Freistellung für Schulung des Schwerbehindertenvertreter zum Umgang mit psychisch kranken Menschen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 229/09

DRsp Nr. 2010/12535

Eilantrag zur Freistellung für Schulung des Schwerbehindertenvertreter zum Umgang mit psychisch kranken Menschen

1. Das Interesse des Schwerbehindertenvertreters an einer Befriedigungsverfügung zur Freistellung zu Schulungszwecken ist darin zu sehen, dass die Schulung, sofern sie dringlich ist, zeitnah und nicht erst nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens (in einigen Monaten) stattfindet; er läuft Gefahr, für die Dauer der Schulung keine Vergütung zu bekommen und die Kosten für die Unterbringung und die Fahrtkosten tragen zu müssen. 2. Bei Streit über die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme ist eine einstweilige Verfügung geboten, wenn die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schulung glaubhaft gemacht sind und die Schulungsteilnahme dringend ist; für den Schwerbehindertenvertreter besteht dann ein hohes Maß an Rechtssicherheit, dass die Schulungsteilnahme rechtmäßig ist und eine Sanktion nicht zu befürchten ist.