LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.02.2011
13 SaGa 1934/10
Normen:
BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; BEEG § 15; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ga 4/10

Eilantrag einer teilzeitbeschäftigten Mutter in Elterzeit gegen Zuweisung eines ausländischen Arbeitsortes; Anspruch auf Unterlassung vertragswidriger Weisung und Beschäftigung entsprechende der Elternteilzeitvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 13 SaGa 1934/10

DRsp Nr. 2011/7694

Eilantrag einer teilzeitbeschäftigten Mutter in Elterzeit gegen Zuweisung eines ausländischen Arbeitsortes; Anspruch auf Unterlassung vertragswidriger Weisung und Beschäftigung entsprechende der Elternteilzeitvereinbarung

Die Weisung an eine teilzeitbeschäftigte Mutter während der Elternzeit, statt wie vereinbart, 2 Tage/Woche an ihrem bisherigen Arbeitsort 24 km vom Wohnort entfernt nunmehr 2 Tage/Woche in London zu arbeiten, ist offensichtlich vertragswidrig und rechtfertigt einen Anspruch auf Unterlassung im Wege der Einstweiligen Verfügung.

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 09. Dezember 2010 - 10 Ga 4/10 - abgeändert:

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, der Verfügungsklägerin ab 01. Dezember 2010 regelmäßig an zwei Werktagen pro Woche das Büro der Verfügungsbeklagten in London als regelmäßigen Beschäftigungsort zuzuweisen und die Verfügungsklägerin bis zum Abschluss des Hauptverfahrens als General Counsel EMEA von Montag bis Mittwoch von ihrem Wohnsitz aus und von Donnerstag bis Freitag von ihrem Wohnsitz aus oder in den Räumlichkeiten der Verfügungsbeklagten B, zu beschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1;