LAG Hamm - Beschluss vom 30.08.2010
13 TaBV 8/10
Normen:
WO § 2 Abs. 1; WO § 2 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 64/09

Eilantrag des Wahlvorstandes auf Erteilung von Auskünften zur Anfertigung der Wählerliste bei gemeinsamem Betrieb zweier Unternehmen

LAG Hamm, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 8/10

DRsp Nr. 2010/17824

Eilantrag des Wahlvorstandes auf Erteilung von Auskünften zur Anfertigung der Wählerliste bei gemeinsamem Betrieb zweier Unternehmen

1. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WO hat die Arbeitgeberin den Wahlvorstand bei der Anfertigung der Wählerliste zu unterstützen und ihm alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2. Die Aufstellung der Wählerliste ist alleinige Aufgabe des Wahlvorstandes (§ 2 Abs. 1 WO); dazu hat der Wahlvorstand durch Beschluss auch die Frage zu entscheiden, für welche betriebsratsfähige Organisationseinheit die Wahl durchzuführen ist. 3. Die Arbeitgeberin hat schon immer dann ihrer Unterstützungsfunktion nachzukommen, wenn die Auskünfte und Unterlagen benötigt werden, um der konkret gefassten Entscheidung des Wahlvorstandes über die aufzustellende Wählerliste gerecht zu werden; der Anspruch des Wahlvorstandes ist selbst bei einer anfechtbaren Entscheidung zu erfüllen. 4. Die Arbeitgeberin braucht dem Auskunftsverlangen des Wahlvorstandes nur dann nicht nachzukommen, wenn der Beschluss des Wahlvorstandes nichtig ist, also ein offensichtlicher und zugleich besonders grober Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben vorliegt.