LAG München - Urteil vom 09.04.2009
4 SaGa 5/09
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 3; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ga 2/09

Eilantrag auf Weiterbeschäftigung nach Widerspruch des Betriebsrats gegen Kündigung; Anforderungen an die Rechtzeitigkeit und Eindeutigkeit des Weiterbeschäftigungsverlangens; verspätetes und unbestimmtes Weiterbeschäftigungsverlangen durch allgemeine Nachfrage des Prozessbevollmächtigten im Gütetermin; Umfang der Darlegungen zur Weiterbeschäftigung im selben Betrieb bei Kündigungswiderspruch des Betriebsrats

LAG München, Urteil vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 4 SaGa 5/09

DRsp Nr. 2009/13432

Eilantrag auf Weiterbeschäftigung nach Widerspruch des Betriebsrats gegen Kündigung; Anforderungen an die Rechtzeitigkeit und Eindeutigkeit des Weiterbeschäftigungsverlangens; verspätetes und unbestimmtes Weiterbeschäftigungsverlangen durch allgemeine Nachfrage des Prozessbevollmächtigten im Gütetermin; Umfang der Darlegungen zur Weiterbeschäftigung im selben Betrieb bei Kündigungswiderspruch des Betriebsrats

1. Das Weiterbeschäftigungsverlagen gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist ist bis zum Ende der Kündigungsfrist oder jedenfalls am ersten Arbeitstag nach Fristablauf zu stellen.