OLG Brandenburg - Urteil vom 25.03.2003
11 U 126/02
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 Ziff. 1. ; BGB § 839 Abs. 1 ; BGB § 839 Abs. 3 ; GG Art. 34 ; ZVG § 83 Nr. 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2004, 317
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 290/01

Eigentumserwerb an einem Villengrundstück im Wege der Zwangsversteigerung - Zur Frage des Vorliegens einer Amtspflichtsverletzung des Rechtspflegers wegen unpräzieser Auskunft über den Denkmalscharakter des Gebäudes

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 11 U 126/02

DRsp Nr. 2004/6655

Eigentumserwerb an einem Villengrundstück im Wege der Zwangsversteigerung - Zur Frage des Vorliegens einer Amtspflichtsverletzung des Rechtspflegers wegen unpräzieser Auskunft über den Denkmalscharakter des Gebäudes

1. Die Auskunft des Rechtspflegers, ihm sei von "Denkmalschutz nichts bekannt" rechtfertigt auf Seiten des Grundstückserwerbers nicht die sichere Annahme, eine Belegung des von ihm zu ersteigernden Grundstücks mit Denkmalschutz komme nicht in Betracht. 2. Eine Amtspflichtsverletzung des Rechtspflegers kann auch nicht darin gesehen werden, dass er sich vom Inhalt eines Schreibens, das sich nicht beim Hauptvorgang, sondern bei einer Beiakte befand, keine Kenntnis verschaffte.

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 Ziff. 1. ; BGB § 839 Abs. 1 ; BGB § 839 Abs. 3 ; GG Art. 34 ; ZVG § 83 Nr. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen angeblicher Amtspflichtverletzung auf Schadenersatz in Anspruch.