BGH - Urteil vom 20.05.1988
V ZR 269/86
Normen:
BGB § 93, § 94, § 95 ; ZPO § 825 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 93 Blockhaus 1
BGHR BGB § 94 Abs. 1 Blockhaus 1
BGHR ZPO § 825 Grundstücksbestandteil 1
DRsp I(110)145a-b
JuS 1989, 58
MDR 1988, 946
NJW 1988, 2789
RdL 1988, 236
ZfBR 1988, 258
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Eigentum an Blockhaus mit festem Fundament

BGH, Urteil vom 20.05.1988 - Aktenzeichen V ZR 269/86

DRsp Nr. 1992/2460

Eigentum an Blockhaus mit festem Fundament

»Eigentum an ungetrennten wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks (hier: Blockhaus mit festem Fundament) kann auch bei Übereignung durch den Gerichtsvollzieher aufgrund eines Beschlusses nach § 825 ZPO nicht erworben werden.«

Normenkette:

BGB § 93, § 94, § 95 ; ZPO § 825 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Campingplatzes L. Diesen hatte sie 1982 zunächst für 15, später auf die Dauer von 25 Jahren an die Firma W A & F GmbH verpachtet. In § 4 Abs. 4 des Pachtvertrages vom 1./4. Februar 1982 heißt es:

"Die von der Pächterin während der Pachtzeit erstellten neuen baulichen Anlagen gehen in das Gemeindeeigentum über. Ersatzansprüche der Pächterin sind ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem die baulichen Anlagen während der Dauer des Pachtverhältnisses erstellt werden."