OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.03.2001
8 W 352/00
Normen:
ZPO § 903 § 807 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 260
OLGReport-Stuttgart 2001, 268
Vorinstanzen:
LG 10 T 218/2000 ,
AG Nürtingen, - Vorinstanzaktenzeichen M 733/2000

Eidesstattliche Versicherung - Wiederholung - selbständig Tätige - Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Erwerb neuen Vermögens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 8 W 352/00

DRsp Nr. 2001/9687

Eidesstattliche Versicherung - Wiederholung - selbständig Tätige - Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Erwerb neuen Vermögens

»1. Selbständige sind nicht kraft der von ihnen ausgeübten Tätigkeit vom Schutzbereich des § 903 ZPO generell ausgenommen mit der Folge, dass sie alle 6 Monate eine erneute Offenbarungsversicherung abgeben müssten.2. Die fortgesetzte Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann nicht der "Auflösung eines bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses" gleichgestellt werden.3. Der Ausnahmetatbestand "Erwerb neuen Vermögens" setzt die glaubhaft gemachte Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Schuldner vor Ablauf der 3-Jahresfrist pfändbares Vermögen erworben hat. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.«

Normenkette:

ZPO § 903 § 807 ;
Vorinstanz: LG 10 T 218/2000 ,
Vorinstanz: AG Nürtingen, - Vorinstanzaktenzeichen M 733/2000