OLG Köln - Beschluss vom 09.01.2009
6 W 3/09
Normen:
UrhG § 101a Abs. 3; ZPO § 935; ZPO § 940; Richtlinie 2004/48/EG Art. 7;
Fundstellen:
GRUR-RR 2009, 325
OLGReport-Köln 2009, 258
ZUM 2009, 427
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 395/08

Durchsetzung von Urheberrechten im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 6 W 3/09

DRsp Nr. 2009/5748

Durchsetzung von Urheberrechten im einstweiligen Verfügungsverfahren

Zur Durchsetzung des Anspruchs aus § 101a UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 101a Abs. 3 UrhG bedarf es gem. § 935, 940 ZPO einer besonderen Dringlichkeit. Von einer solchen ist nicht auszugehen, wenn die antragstellende Partei mehr als zwei Jahre nach einer ersten Abmahnung genauere Ermittlungen in Auftrag gibt, ob eine Webseite urheberrechtswidrig kopiert worden ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 19.12.2008 - 33 O 395/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

UrhG § 101a Abs. 3; ZPO § 935; ZPO § 940; Richtlinie 2004/48/EG Art. 7;

Gründe: