LG Neuruppin, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 279/05
AG Oranienburg, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 M 2362/05
Durchsetzung der Verurteilung zur Gewährung des Zutritts zur Wohnung zur Sperrung der Gasversorgung
BGH, Beschluß vom 10.08.2006 - Aktenzeichen I ZB 126/05
DRsp Nr. 2006/25289
Durchsetzung der Verurteilung zur Gewährung des Zutritts zur Wohnung zur Sperrung der Gasversorgung
»Der Zutritt zu einer Wohnung, um die Gasversorgung zu sperren, stellt keine Durchsuchung i.S. von Art. 13 Abs. 2GG, §§ 758, 758aZPO dar. Dem Richtervorbehalt zum Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1GG) ist in einem solchen Fall dadurch genügt, dass dem Schuldner in einer von einem Richter erlassenen Entscheidung aufgegeben wurde, dem Gläubiger den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung zu dulden.«
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