BGH - Urteil vom 26.04.2007
IX ZR 139/06
Normen:
BGB § 1147 ; ZPO § 867 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 833
DNotZ 2007, 829
FamRZ 2007, 1092
InVo 2007, 431
MDR 2007, 1097
NJW-RR 2007, 1247
Rpfleger 2007, 490
WM 2007, 1137
ZIP 2007, 1431
ZfIR 2007, 687
Vorinstanzen:
OLG München, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3506/04
LG Traunstein, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 4932/03

Duldung der Zwangsvollstreckung in ein an einen geschiedenen Ehegatten übertragenes Grundstück bei Eintragung einer Vormerkung zu Gunsten der gemeinsamen Kinder

BGH, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen IX ZR 139/06

DRsp Nr. 2007/9439

Duldung der Zwangsvollstreckung in ein an einen geschiedenen Ehegatten übertragenes Grundstück bei Eintragung einer Vormerkung zu Gunsten der gemeinsamen Kinder

»Übertragen geschiedene Eheleute das ihnen bisher in Gütergemeinschaft gehörende Hausgrundstück auf den Ehemann zu Alleineigentum und vereinbaren sie hierbei, dass im Falle der Anordnung der Zwangsversteigerung das Eigentum an die gemeinsamen Kinder weiter zu übertragen ist, diese einen Anspruch hierauf jedoch erst nach Ableben der Mutter erwerben sollen, so steht eine zur Sicherung dieses künftigen Anspruchs eingetragene Vormerkung dem Anspruch eines Gläubigers des Vaters auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer später eingetragenen Zwangshypothek nicht entgegen, wenn die Mutter bei Entstehung des Duldungsanspruchs noch lebte.«

Normenkette:

BGB § 1147 ; ZPO § 867 Abs. 1 ;

Tatbestand: