BGH - Beschluß vom 14.03.2003
IXa ZB 47/03
Normen:
ZVG §§ 146 148 ; BGB § 1192 Abs. 1 §§ 1147 1030 1036 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 39
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

Duldung der Zwangsvollstreckung durch den nachrangig eingetragenen Nießbraucher

BGH, Beschluß vom 14.03.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 47/03

DRsp Nr. 2003/6299

Duldung der Zwangsvollstreckung durch den nachrangig eingetragenen Nießbraucher

Der die Zwangsvollstreckung betreibende Grundschuldgläubiger hat für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung auch bei einem als nachrangig eingetragenen Nießbrauchsrecht einen auf den Nießbraucher lautenden Duldungstitel vorzulegen.

Normenkette:

ZVG §§ 146 148 ; BGB § 1192 Abs. 1 §§ 1147 1030 1036 ;

Gründe:

I. Die Schuldner sind in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden. Diese hält Miteigentumsanteile nebst Sondereigentum an einem Grundbesitz, der insgesamt vier Flurstücke umfaßt. Auf zwei Flurstücken lastet ein am 28. Februar 1977 in Abteilung II Nr. 9 eingetragenes Nießbrauchrecht. Zugunsten der Gläubigerin besteht in Abteilung III Nr. 1 eine gemäß § 800 ZPO vollstreckbare Buchgrundschuld über 6.550.000 DM (3.348.961,82 EURO). Aufgrund eines anläßlich der Grundschuldbestellung vom 21. Juli 1999 erklärten Rangrücktritts der Nießbraucherin wurde am 17. September 2001 der Vorrang des Grundpfandrechts vor dem Nießbrauchrecht in das Grundbuch eingetragen.