OLG München - Beschluss vom 12.09.2008
31 Wx 18/08
Normen:
BNotO § 15 Abs. 2 ; ZPO § 771 § 829 ;
Fundstellen:
DNotZ 2009, 113
FGPrax 2008, 265
OLGReport-München 2008, 850
Vorinstanzen:
LG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 54/06
LG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen 57/06

Drittwiderspruchsklage und Notarbeschwerde gegen Auskehrung des auf einem Notaranderkonto gepfändeten Kaufpreises

OLG München, Beschluss vom 12.09.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 18/08 - Aktenzeichen 31 Wx 20/08

DRsp Nr. 2008/18815

Drittwiderspruchsklage und Notarbeschwerde gegen Auskehrung des auf einem Notaranderkonto gepfändeten Kaufpreises

»Ist der auf Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreis gepfändet und behauptet ein Dritter, durch schon zuvor erfolgte Abtretung Inhaber der gepfändeten Kaufpreisforderung geworden zu sein, so stehen im Streit um die Auskehrung des Verkaufserlöses die Rechtsbehelfe der Notarbeschwerde und der Drittwiderspruchsklage selbständig nebeneinander; das eine Rechtsmittel schließt das andere nicht aus.«

Normenkette:

BNotO § 15 Abs. 2 ; ZPO § 771 § 829 ;

Gründe:

I. 1. Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.5.2003 veräußerten die Beteiligten zu 1 und 2 mehrere Grundstücke an die L. KG. Der Kaufpreis von 1.050.000 EUR wurde vereinbarungsgemäß auf Notaranderkonto gezahlt. Der Beteiligte zu 2 hat aufgrund rechtskräftigen Zahlungstitels gegen den Beteiligten zu 1 dessen Kaufpreisanspruch gegen die Käuferin sowie den entsprechenden Auszahlungsanspruch gegen den Notar pfänden und durch amtsgerichtliche Beschlüsse vom 25.11.2005 und 7.12.2005 in Höhe eines Teilbetrages von 238.401,97 EUR sich zur Einziehung überweisen lassen.