OLG Stuttgart - Urteil vom 25.02.2009
4 U 204/08
Normen:
UrhG § 97 Abs. 1; UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
GRUR-RR 2009, 447
ZUM-RD 2009, 455
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 466/08

Dringlichkeit bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus Urheberrecht

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 4 U 204/08

DRsp Nr. 2009/9924

Dringlichkeit bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus Urheberrecht

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist auf Unterlassungsansprüche aus dem Urheberrecht nicht anwendbar. 2. Ein Zuwarten des Antragstellers von mehr als acht Wochen bzw. zwei Monaten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist regelmäßig dringlichkeitsschädlich. 3. Ist wegen zu langen Zuwartens die Dringlichkeit für die Verfolgung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs entfallen, besteht auch für die Verfolgung eines auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs keine (erneute) Dringlichkeit, es sei denn, die begangene Verletzungshandlung weist eine andere Qualität auf als die Handlung, deren Begehung drohte.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09. Oktober 2008 - Az.: 17 O 466/08 - wie folgt abgeändert:

Der Antrag des Verfügungsklägers vom 11.08.2008 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Verfügungskläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten.

Streitwert für beide Instanzen: bis 50.000 €

Normenkette:

UrhG § 97 Abs. 1; UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.

1.