BayObLG - Beschluss vom 25.07.2003
1Z AR 71/03
Normen:
ZPO § 24 § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 255
KTS 2003, 673
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 3 O 1815/02,
LG Dessau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 910/03

Dinglicher Gerichtsstand für eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung - Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 1Z AR 71/03

DRsp Nr. 2003/11673

Dinglicher Gerichtsstand für eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung - Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

»1. Zum ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand für eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund Gläubigeranfechtung. 2. Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, wenn der Verweisungsgrund von vorneherein nur für einen Teil der in Klagehäufung erhobenen Ansprüche zutrifft und der Rechtsstreit insgesamt verwiesen worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 24 § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 1 Satz 4 ;

Gründe:

I.

Die Kläger sind Erben der von X, für die der Ehemann der Beklagten als Anlageberater tätig war. Sie werfen diesem Unterschlagung und Veruntreuung von Vermögen des X vor und haben gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid über 136271,79 EUR des Amtsgerichts Coburg erwirkt. Der Ehemann der Beklagten hat am 15.11.2001 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben. Die Kläger behaupten, der Ehemann der Beklagten habe das veruntreute Geld seiner Ehefrau, der Beklagten, übertragen, die damit in Bitterfeld gelegene Grundstücke in Kenntnis der Herkunft des Geldes erworben habe.

Mit vor dem Landgericht Kempten (Allgäu) gegen die im dortigen Bezirk wohnhafte Beklagte erhobener Klage kündigten die Kläger folgende Klageanträge an, die sie auf Gläubigeranfechtung stützen: