Dinglicher Gerichtsstand bei Vollstreckungsabwehrklage auch bei persönlicher Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung
BayObLG, Beschluss vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 1Z AR 36/02
DRsp Nr. 2002/9107
Dinglicher Gerichtsstand bei Vollstreckungsabwehrklage auch bei persönlicher Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung
»1. Für die Klage auf Abwehr der Zwangsvollstreckung aus einer gegen den jeweiligen Eigentümer vollstreckbaren Urkunde, in der sich der Schuldner auch persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, ist der dingliche Gerichtsstand der Belegenheit des Grundstücks auch dann gegeben, wenn die Klage zugleich den dinglichen und den persönlichen Anspruch betrifft.2. Keine Bindungswirkung einer Verweisung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit wenigstens für einen Teil der Klage unzweifelhaft begründende Gesetzesnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt.«
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