BayObLG - Beschluss vom 18.04.2002
1Z AR 36/02
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 2 Satz 4 § 797 Abs. 5 § 800 Abs. 3, ;
Fundstellen:
InVo 2002, 466
NJW 2002, 3338
NJW 2002, 3338
NJW-RR 2002, 1295
OLGReport-BayObLG 2002, 302
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1032/01
LG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5/02

Dinglicher Gerichtsstand bei Vollstreckungsabwehrklage auch bei persönlicher Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung

BayObLG, Beschluss vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 1Z AR 36/02

DRsp Nr. 2002/9107

Dinglicher Gerichtsstand bei Vollstreckungsabwehrklage auch bei persönlicher Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung

»1. Für die Klage auf Abwehr der Zwangsvollstreckung aus einer gegen den jeweiligen Eigentümer vollstreckbaren Urkunde, in der sich der Schuldner auch persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, ist der dingliche Gerichtsstand der Belegenheit des Grundstücks auch dann gegeben, wenn die Klage zugleich den dinglichen und den persönlichen Anspruch betrifft.2. Keine Bindungswirkung einer Verweisung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit wenigstens für einen Teil der Klage unzweifelhaft begründende Gesetzesnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 2 Satz 4 § 797 Abs. 5 § 800 Abs. 3, ;

Gründe

I.