OLG Dresden - Beschluss vom 10.04.2001
15 W 522/01
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 § 20 Nr. 14 ; ZPO § 926 Abs. 1 § 926 § 567 § 571 § 270 Abs. 3 § 926 Abs. 2 § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGR-Dresden 2001, 459
OLGReport-Dresden 2001, 459
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4934/00

Dinglicher Arrest - Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Zustellungshindernis für Hauptsacheklage

OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 15 W 522/01

DRsp Nr. 2001/11241

Dinglicher Arrest - Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Zustellungshindernis für Hauptsacheklage

»Einem Arrestbeklagten, zu dessen Lasten ein dinglicher Arrest angeordnet ist, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gemäß § 926 Abs. 1 ZPO, wenn diese Klage bereits anhängig gemacht worden ist und ihre Zustellung (trotz aller zumutbaren Bemühungen des Arrestklägers) allein an einem Zustellungshindernis scheitert, das der Arrestbeklagte selbst leicht beheben könnte.«

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 § 20 Nr. 14 ; ZPO § 926 Abs. 1 § 926 § 567 § 571 § 270 Abs. 3 § 926 Abs. 2 § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

I.