Dinglicher Arrest - Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Zustellungshindernis für Hauptsacheklage
OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 15 W 522/01
DRsp Nr. 2001/11241
Dinglicher Arrest - Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Zustellungshindernis für Hauptsacheklage
»Einem Arrestbeklagten, zu dessen Lasten ein dinglicher Arrest angeordnet ist, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gemäß § 926 Abs. 1ZPO, wenn diese Klage bereits anhängig gemacht worden ist und ihre Zustellung (trotz aller zumutbaren Bemühungen des Arrestklägers) allein an einem Zustellungshindernis scheitert, das der Arrestbeklagte selbst leicht beheben könnte.«
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