3/7.7.2 Europäische Zustellungsverordnung

Autor: Riedel

EuZustVO

Gestützt auf die nach dem Amsterdamer Vertrag geschaffenen Kompetenzen zur Schaffung von Gemeinschaftsrecht (Art. 61 Buchst. c), Art. 65 Buchst. a) EG-Vertrag) hat der Rat der Europäischen Union am 29.05.2000 die Verordnung (EG) Nr. 1384/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten erlassen (EuZustVO 2000).

EuZustVO 2007

Die EuZustVO 2000 trat am 31.05.2001 in Kraft. Sie gilt für die Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks, das an der Annahme des Vertrags zur Europäischen Union nicht mitwirkt. Innerhalb der einbezogenen Mitgliedstaaten stellt die Verordnung unmittelbar anwendbares Recht dar (vgl. § 183 Abs. 1 ZPO). Mit Wirkung ab 13.11.2008 trat die VO (EG) Nr. 1393/2007 (EuZustVO 2007) an die Stelle der ursprünglichen Fassung der EuZustVO.

Abkommen mit Dänemark

Mit Wirkung zum 01.07.2007 trat zwischen der EG und Dänemark ein Abkommen in Kraft, wonach die Vorschriften der EuZustVO gegenüber Dänemark Anwendung finden (ABl L 120 v. 05.05.2006, 23). Dies gilt auch für die EuZustVO 2007 (ABl L 324 v. 10.12.2007, 39).

Anwendungsbereich der VO

Die EuZustVO 2007 bezieht sich auf Zivil- und Handelssachen, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist (Art. 1 Abs. 1 EuZustVO 2007).