I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) bestehenden Gebäudeversicherung für das Anwesen B.weg 1 in N. geltend, an dem zwischen dem 26. und 28. 01. 2000 ein Leistungswasserschaden entstanden ist. Zum damaligen Zeitpunkt stand das Gebäude im Eigentum eines Herrn D1 gestanden und befand sich unter Zwangsverwaltung. Mit Zuschlagsbeschluss vom 16. 02. 2000, der am 29. 03. 2000 rechtskräftig wurde, ist das Gebäude dem Kläger und der Zeugin R1 - jeweils als hälftige Miteigentümer - zugeschlagen worden.
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